§ 12 EStG - BMF definiert steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen
Nachdem der Große Senat des BFH entschieden hat, dass § 12 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthält (s. AStW 10, 168) und der BFH diese Auffassung in weiteren Folgeentscheidungen konkretisiert hatte, hat sich das BMF nunmehr zur Anwendung der neuen Rechtsprechung für alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten geäußert. Dabei werden die Grundsätze im Wesentlichen übernommen und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Damit können gemischte Aufwendungen ab sofort grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden.
Unverändert nicht abziehbare Aufwendungen
Das Aufteilungsverbot gilt trotz der geänderten Auffassung jedoch weiterhin, soweit
- gesetzlich etwas anderes geregelt (bspw. beim Arbeitszimmer) ist,
- es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum über Grund- und Kinderfreibetrag abgegolten sind,
- Kosten als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind,
- es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen des Steuerpflichtigen handelt,
- es um das Erlernen der deutschen Sprache und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht,
- Kosten für den Erwerb eines Führerscheins vorliegen,
- Zweifel an einer beruflichen Mitveranlassung bestehen oder
- der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung nicht umfassend darlegt. Diese Voraussetzung des lückenlosen Nachweises hatte der Große Senat bereits in seiner Entscheidung ausdrücklich betont.
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