§ 12 EStG - Gemischte Reiseaufwendungen können teilweise abziehbar sein
Der BFH hatte jüngst seine Rechtsprechung zu beruflich und privat veranlassten Reisen bei Arbeitnehmern geändert. Werden gemischte Reisekosten vom Arbeitgeber erstattet, können die privaten und betrieblichen Kosten einer Reise nunmehr aufgeteilt werden und zählen somit nicht mehr in voller Höhe zum Arbeitslohn (s. AStW 05, 803). Diese neue Sichtweise lässt sich nicht auf Werbungskosten oder Betriebsausgaben übertragen. Dem steht § 12 EStG im Wege, wonach gemischt veranlasste Aufwendungen komplett zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören. Dem BFH liegen nun zwei Revisionen zu der Frage vor, ob eine Aufteilung und damit ein teilweiser Werbungskostenabzug der Reiseaufwendungen möglich ist.
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz dürfen gemischte Reisekosten aufgeteilt werden. Wenn der Nachweis des kompletten Reiseverlaufs mit seinen Einzelteilen nicht möglich ist, könne die Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen, z.B. im Verhältnis der Aufenthaltstage mit berufsbezogener Tätigkeit zu denen mit privatem Motiv. Im Urteilsfall konnten hierdurch die Hälfte der Reisekosten dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden.
Praxishinweis: Sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer sollten entsprechende Fälle offen halten. Denn auch in der Literatur findet man Bedenken gegen die strikte Anwendung des Aufteilungsverbots. Um später möglicherweise in den Genuss des Kostenabzugs zu kommen, sollten sowohl sämtliche Aufwendungen als auch der Reiseverlauf dokumentiert werden. Wie hierbei praktikabel vorzugehen ist, lässt sich den Aufteilungsgrundsätzen des BFH-Urteils vom 18.8.2005 entnehmen.
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