§ 12 EStG - Können gemischt veranlasste Reiseaufwendungen aufgeteilt werden?
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass beruflich und privat veranlasste Reisen bei Arbeitnehmern nicht mehr in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören, sofern eine sachgerechte Aufteilung möglich ist (s. AStW 05, 803). Diese Auffassung überträgt der BFH nun auch auf den Werbungskostenabzug und hält insoweit nicht mehr am Aufteilungs- und Abzugsverbot aus § 12 Nr. 1 EStG fest. Vielmehr sind die Aufwendungen in berufliche und private Bereiche trennbar, sofern hierzu ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht und der berufliche Anlass nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Der 6. Senat hat deshalb den Großen Senat angerufen und ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können. Wegen weiterer anhängiger Revisionen und dem aktuellen Beschluss sollten Selbstständige und Arbeitnehmer entsprechende Fälle offen halten. Ein Aufteilungskriterium kann hierbei der Zeitfaktor sein. Eindeutig zuzuordnende Aufwendungen wie etwa Seminargebühren sind ohnehin voll abziehbar.
Praxishinweis: Auch Anleger oder Vermieter können die geänderte BFH-Auffassung für ihre Reiseaufwendungen nutzen. Insbesondere auf die Kosten für An- und Abreise wirkt sich die neue Sichtweise positiv aus, hier war bislang ein Abzug bei gemischter Veranlassung nicht möglich. Das Aufteilungsverbot des § 12 EStG wird derzeit ohnehin bereits in vielen Bereichen durchbrochen, wenn sich die Aufwendungen leicht abgrenzen lassen. Das gilt z.B. bei Fahrzeug- und Telefonkosten, Schuldzinsen oder bei Aufwendungen für eine gemischt genutzte Ferienwohnung.
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