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  • § 12 UStG - Abgrenzungen bei der Abgabe von Speisen zwischen Lieferung und Leistung

    Das BMF hat den neuen und sehnsüchtig erwarteten Anwendungserlass zu der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken herausgegeben.  

     

    Der zugrundeliegende Sachverhalt umfasst die begünstigte Lieferung von Speisen sowie die dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsleistungen. Der Erlass ist mit 15 Beispielen hinterlegt. Die Darstellungen der Verwaltungsansicht über einen Katalog von Leistungen mit und ohne ermäßigten Steuersatz erreicht in vielen Fällen die erhoffte Klarheit und Rechtssicherheit. Das Schreiben ist ab dem 1.7.2012 anzuwenden. Für bis dahin ausgeführte Umsätze darf der Unternehmer die für ihn günstigere Besteuerung nach bisherigen BMF-Schreiben verwenden.  

     

    Neben den Urteilen wird auch Artikel 6 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtline vom 15.3.2011 einbezogen und Abschnitt 3.6 UStAE neu gefasst. Die Richtlinie definiert die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen als sonstige Leistung, wenn diese den sofortigen Verzehr der Mahlzeit ermöglichen. Dabei ist die Essensabgabe nur eine Komponente der Gesamtleistung, bei der der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. In Abgrenzung hierzu sind Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie wie Theken dem Verkauf von Waren dienen sowie die bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen wie die Speisekarten unschädlich. Schädliche Dienstleistungselemente liegen hingegen vor, wenn diese nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind.