§ 12 UStG - Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Die OFD Hannover gibt in einem aktuellen Schreiben Antworten zu Einzelfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken:
- Automatenrestaurant: Die Abgabe von Speisen aus Automaten oder über das Buffet ist eine sonstige Leistung, wenn der Kunde bereitgestellte Tische und Stühle nutzt. Die Bereitstellung von Tischen und Stühlen ist ein Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden ist. Kakao und Suppe aus Automaten sind nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, wenn der Kunde das Getränk mitnimmt. Nutzt der Kunde dagegen Tische und Stühle des Unternehmers, in dessen Räumen der Automat aufgestellt ist, erbringt der Automatenaufsteller eine sonstige Leistung an den Kunden.
- Kino: Die Abgabe von Speisen und Getränken ist sowohl in Theatern als auch in Kinos eine sonstige Leistung, wenn der Betreiber mit Stehtischen oder integrierten Abstellplätzen eine über die Vermarktung hinausgehende Dienstleistung erbringt.
- Personalbeköstigung: Bei der verbilligten oder kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer liegen sonstige Dienstleistungen vor, wenn der Arbeitgeber Tische, Stühle und Geschirr bereitstellt. Es kommt nicht auf besonders hergerichtete Räume an. Auch bei der Beköstigung im Gaststättengewerbe und Handwerk (z.B. Metzgereien oder Bäckereien) liegen regelmäßig sonstige Leistungen vor. Häufig werden Speisen in der Zentralküche des Arbeitgebers zubereitet und im warmen, verzehrfertigen Zustand, jedoch unportioniert in Essenskübel abgefüllt. Auch in diesen Fällen erbringt der Arbeitgeber sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer.
- Lunchpaket: Stellt ein Beherbergungsbetrieb seinen Gästen statt der Hausverpflegung Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung, unterliegen die Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer die begünstigten Entgelte einzeln ermittelt und gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG gesondert aufzeichnet.
- Seeschiffe: Gibt ein Reeder an Bord Speisen und Getränke ab, liegt eine Lieferung vor, wenn er über die Abgabe hinaus keine nicht notwendig mit der Vermarktung verbundenen Dienstleistungen an den Kunden erbringt. Ansonsten liegt eine sonstige Leistung vor, die nach § 4 Nr. 6e UStG umsatzsteuerfrei sein kann.
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