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  • § 12 UStG - Das Legen von Hauswasseranschlüssen unterliegt dem ermäßigten Satz

    Wurde der Trinkwasseranschluss vom örtlichen oder überregionalen Energieversorger eingebaut, repariert oder ausgewechselt, besteht Aussicht auf Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer. Denn die Verwaltung wendet nun die Rechtsprechung von BFH und EuGH an, wonach das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den ermäßigten Steuersatz fällt, wie auch die Lieferung von Wasser selbst. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten wie eine Baufirma erbracht wird.  

     

    Allerdings wird dies auf Wasserversorgungsunternehmen beschränkt. Anschlussleistung und Wasserbereitstellung müssen daher vom selben Unternehmer erfolgen. Eine Personenidentität auf der Empfängerseite ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hingegen nicht notwendig. So kann etwa der Vermieter die Installation und der Mieter den laufenden Bezug bezahlen. Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hausanschlüssen durch den Wasserversorger unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz, selbst wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden.  

     

    Praxishinweise:  

    • Das gegenteilige BMF-Schreiben aus dem Jahre 2004 ist nicht mehr anzuwenden. Bei bis zum 30.6.2009 ausgeführten Leistungen wird der Regelsteuersatz allerdings nicht beanstandet. Daher muss sich der Empfänger darum bemühen, vom Versorgungsunternehmen eine korrigierte Rechnung mit einem Umsatzsteuersatz von 7 % zu erhalten. Beim privaten Verbraucher führt das dann durch die Erstattung der zu viel bezahlten Steuer zu einer effektiven Kostenentlastung.

     

    • In der Praxis geht es um alle seit Mitte 2000 ausgeführten Leistungen, da mit der Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung vom Juli 2000 durch das BMF der volle Mehrwertsteuersatz anzuwenden war. Bis dahin galt noch der verminderte Satz von 7 %. Eine Rückerstattung ist allerdings nur noch möglich, wenn die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer bei den Versorgungsunternehmen noch nicht überschritten ist. Je nach Einzelfall dürften die Jahre 2004 oder 2005 noch nicht verjährt sein.