§ 122 AO – Das FA muss grundsätzlich den Zugang des Steuerbescheides nachweisen
Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein Steuerbescheid oder sonstiger schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Im Zweifel hat das Finanzamt den Zugang nachzuweisen. Bestreitet nun ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die Zugangsvermutung nach Auffassung des BFH auch dann widerlegt, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt. Im Streitfall wurde in der Kanzlei statt eines Fristenkontrollbuchs lediglich eine Fristenmappe geführt, und die Zustellung konnte nicht nachgewiesen werden.
Zwar kann der Beweis über den Zugang eines Steuerbescheides auf Indizien gestützt werden, etwa anhand bestimmter Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen nach der Versendung. Aber ein Anscheinsbeweis, der nicht auf das tatsächliche Geschehen abstellt, ist nicht ausreichend. Somit ist es dem Finanzamt nicht gelungen, den Nachweis der Bekanntgabe zu erbringen.
Es ist kein Geheimnis, über Verneinung des Zugangs eines Steuerbescheides Vorteile bei Rechtsbehelfs- oder Verjährungsfristen zu erreichen. Denn die Behörde muss dann in der Regel den Verwaltungsakt erneut zustellen oder den Eintritt der Verjährung zur Kenntnis nehmen. Hierbei spielen nicht einmal mehr organisatorische Mängel eine Rolle, was dem Missbrauch Vorschub leisten könnte.
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