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  • § 129 AO - Versehentlich falsche Eingabe durch das FA ist offenbare Unrichtigkeit

    Die Finanzbehörde kann beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufene Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten gemäß §129 AO jederzeit berichtigen. Hierunter fallen mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, nicht jedoch Mängel bei der Auslegung von Gesetzen oder Tatsachen. Besteht auch nur die Möglichkeit, dass ein Denkfehler oder mangelnde Sachverhaltsaufklärung Ursache des Fehlers ist, ist § 129 AO ausgeschlossen.  

     

    Nach den Urteilen der FG Niedersachsen und München kommt eine Berichtigung nach § 129 AO in Frage, wenn Finanzbeamte eine falsche Kennziffer im Eingabewertbogen vermerken, sofern ein Rechts- oder Tatsachenirrtum praktisch ausgeschlossen ist. Im Streitfall ging es um die Eigenheimzulage für einen Ausbau, der durch eine falsche Kennzahl wie ein Neubau behandelt und somit überhöht festgesetzt wurde. Hier konnte das Finanzamt den ursprünglichen Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO ändern. Denn bei Eingabe einer falschen Kennziffer scheiden Rechts- oder Tatsachenirrtum aus.  

     

    Praxishinweis: Die Berichtigung nach § 129 AO ist etwas in Vergessenheit geraten. Dabei kann diese Vorschrift auch zu Gunsten von Steuerpflichtigen wirken, zumal die technischen Versehen bei den einzelnen Erklärungen zunehmen. Neue Gesetze und Ausnahmeregelungen ziehen nämlich immer mehr Kennziffern nach sich. Steuerberater sollten bei einem Änderungsantrag daher auch § 129 AO mit in Betracht ziehen.