§§ 13, 15 EStG - Gewerblicher Grundstückshandel beim Landwirt
Grundstücksverkäufe eines Land- und Forstwirts sind nur bei besonderen Aktivitäten oder bei Einschaltung von Dritten kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft mehr. Hierzu hat der BFH zwei Entscheidungen gefällt.
Besondere Maßnahmen zur Marktreife
Grundstücksverkäufe sind erst dann kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft mehr, wenn über Parzellierung und Verkauf hinausgehende Aktivitäten vorliegen oder ein Dritter eingeschaltet wird. Die Aktivitäten müssen darauf gerichtet sein, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Der Verkauf gilt aber selbst dann noch als Hilfsgeschäft, wenn große Flächen parzelliert und an verschiedene Erwerber mit hohem Gewinn veräußert werden. Der Vorgang wird erst dann zum Grundstückshandel, wenn
- der Landwirt die Grundstücke wie ein Gewerbetreibender werterhöhend verwertet und die Grundstücke damit zum Umlaufvermögen werden oder
- der Landwirt sich zur Erschließung des Baugeländes eines Dritten bedient, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt. Denn dessen Tätigkeit ist als seine eigene zuzurechnen.
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