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  • §§ 13, 15 EStG - Hofladen als selbstständiger Gewerbebetrieb

    Der BFH hat sich aktuell zu Abgrenzungsfragen geäußert, wann der Hofladen eines Landwirts als selbstständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen ist, wenn über diese Verkaufsstelle auch Fremdprodukte abgesetzt werden. Dabei bleibt es bei dem Grundsatz eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn über den auf dem Hof befindlichen Laden oder einem räumlich getrennten Handelsgeschäft ausschließlich eigenproduzierte Erzeugnisse vertrieben werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Wiederverkäufer oder Endverbraucher handelt. Beim Absatz von zugekauften Produkten entsteht hingegen insoweit ein selbstständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den Fremdartikeln  

     

    • nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmacht oder
    • 51.500 EUR übersteigt.

     

    Wird eine dieser beiden Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Dann spaltet sich der bisherige landwirtschaftliche Betrieb durch die Handelstätigkeit in die beiden Einkunftsarten § 13 und 15 EStG auf.  

     

    Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die schädliche Zukaufsgrenze einzubeziehen. Das sind beispielsweise Saatgut, Dünger, Jungpflanzen oder Jungtiere. In R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR wird danach differenziert, ob es sich um zugekaufte betriebstypische Erzeugnisse oder um Handelswaren zur Vervollständigung der Produktpalette handelt. Dieser Unterscheidung folgt der BFH nicht, denn der Landwirt verhält sich unabhängig von der Art der zugekauften Ware als typischer Händler und tritt in Konkurrenz zu anderen Gewerbebetrieben. Daher wird entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf das Verhältnis des Einkaufswerts, sondern das des mit den zugekauften Produkten erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatz abgestellt.