§ 138 AO - Wenig bekannte Regel bei Beteiligungen an geschlossenen Auslandsfonds
Die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland erfolgt oftmals aus dem Grund, dass die dort realisierten Einkünfte wegen hoher Freibeträge steuerfrei bleiben oder nur mit moderaten Steuersätzen erfasst werden. Im Rahmen der inländischen Veranlagung werden die Einkünfte aus Immobilien, gebrauchten Lebensversicherungen, Leasing oder Containern nur über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erfasst. Bei diesen attraktiven Aussichten wird jedoch oft übersehen, dass die maßgeblichen Auslandseinkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO einheitlich und gesondert nach dem Einkommensteuergesetz festgestellt werden. Dadurch können im Inland höhere Einkünfte festgestellt werden als die, die die Fonds in ihren Prospekten für die Berechnung der Steuer im Ausland ausweisen. Damit kann es zu einem abweichenden Progressionseffekt kommen.
Bei der Zeichnung eines Auslandsfonds wird außerdem wenig beachtet, dass der Beitritt in eine ausländische Personengesellschaft nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO spätestens innerhalb eines Monats beim Wohnsitzfinanzamt als meldepflichtiges Ereignis über den Vordruck BZSt - 2 anzuzeigen ist. Darauf weist jetzt erneut die Finanzverwaltung hin. Dabei sind anders als bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Mindestgrenzen vorgesehen. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Die Anzeigepflicht dient der rechtzeitigen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die Veranlagungsstellen leiten eine Kopie der Mitteilung an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) im Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Fundstellen:
LfSt Bayern 2.2.07, S 0361 - 5 St 41N, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071609
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