§ 13a ErbStG - Gestaltungsmissbrauch bei eingebrachten Wertpapieren in eine GmbH
Die Einbringung von Kapital- oder Grundvermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaften oder in eine GmbH gilt als das ideale Steuersparmodell, um über § 13a ErbStG Freibetrag und Bewertungsabschlag zu nutzen. Das FG Düsseldorf sieht hier jedoch einen Gestaltungsmissbrauch. Im Urteilsfall wurde eine neu gegründete GmbH mit der Verwaltung des Kapitalvermögens beauftragt. Die Besitzer beteiligten sich an der GmbH atypisch still, sodass Sonderbetriebsvermögen entstand. Diese Gestaltung reicht für die Steuervergünstigung nicht aus, da die GmbH lediglich die Funktion eines fremden Vermögensverwalters wahrnimmt und die Gründung der Gesellschaft lediglich dem Zweck der Steuerersparnis diente.
Praxishinweise:
- Die Erwerber müssen sich fünf Jahre lang mit Entnahmen zurückhalten. Bei Überentnahmen von mehr als 52.000 EUR entfallen die Begünstigungen rückwirkend.
- Bei der Gewinnermittlung der gewerblich geprägten Verwaltungsgesellschaft können die angeschafften Wertpapiere im Umlaufvermögen nicht mehr sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
- Für künftige Strategien lohnt sich das Modell ohnehin seltener, da Wertpapierguthaben generell als schädliches Vermögen nach dem Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge gelten sollen. Lohnend ist es nur dann, wenn sich im Betriebsvermögen hohe Verbindlichkeiten befinden, die vorrangig von den Wertpapieren abgezogen werden. Lediglich die Steuer auf das verbleibende begünstigte Vermögen kann über zehn Jahre gestundet werden.
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