§ 13a ErbStG - Insolvenz gilt als schädliche Verwendung
Der derzeitige Freibetrag und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG entfallen rückwirkend, wenn innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren nach dem Erbanfall das Insolvenzverfahren über das Betriebsvermögen eröffnet worden ist. Nach zwei aktuellen Urteilen des FG Münster führt das zu keiner sachlichen Unbilligkeit in Hinsicht auf die Erbschaftsteuernachforderung, auch wenn der Firmennachfolger an der Insolvenz keine Schuld trägt und er unter erheblichem Einsatz weiteren Vermögens versucht hat, die Insolvenz abzuwenden. Im zugrunde liegenden Fall wurde über den Betrieb rund viereinhalb Jahre nach dem Erbfall das Insolvenzverfahren eröffnet und in diesem Zusammenhang das Betriebsvermögen an einen Investor veräußert.
Nach der BFH-Rechtsprechung entfällt die Steuerbefreiung unabhängig davon, aus welchen Gründen das begünstigte Betriebsvermögen veräußert oder aufgegeben wird. Ein Erlass der Steuernachforderung kommt insoweit nicht in Betracht. Zudem wird bei der Erbschaftsbesteuerung derzeit nicht der Verkehrswert des Betriebsvermögens, sondern ein deutlich niedrigerer Wertansatz berücksichtigt. Deshalb besteht kein Anlass, bei Aufgabe des Betriebs zusätzliche Vergünstigungen zu gewähren.
Praxishinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Ausgang ist auch in Hinsicht auf die anstehende Erbschaftsteuerreform von großer Bedeutung. Hiernach soll es verbesserte Privilegien für das Betriebsvermögen geben, sofern deutlich verlängerte Haltefristen eingehalten werden. Sofern auch hier eine schädliche Verwendung kurz vor Fristablauf zum Wegfall der Begünstigung führt, ist bei der Nachversteuerung zu beachten, dass das Betriebsvermögen künftig mit dem Verkehrswert zu bewerten ist.
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