§ 13a ErbStG - Keine Vergünstigung für übertragenes Sonderbetriebsvermögen
§ 13a ErbStG ist auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter sowie auf den Erwerb von Sonderbetriebsvermögen ohne gleichzeitigen Erwerb eines Gesellschaftsanteils nicht anwendbar. Diese vom FG Münster bestätigte BFH-Rechtsprechung sollte in den aktuellen Gestaltungs-überlegungen im Hinblick auf die anstehende Erbschaftsteuerreform 2008 beachtet werden. Im Urteilsfall schenkte der Vater seinem Sohn ein Grundstück, das er im Sonderbetriebsvermögen hielt. Der Nachwuchs war zwar ebenfalls an der KG beteiligt, anlässlich der Schenkung wurde sein Anteil aber nicht erhöht.
Freibetrag und Bewertungsabschlag gemäß § 13a ErbStG werden beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen gewährt, nicht hingegen für Sonderbetriebsvermögen ohne Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Anders sieht es auch nicht aus, wenn der Vater als Komplementär aus der Gesellschaft ausscheidet, sich zeitgleich die Kommanditeinlage des Sohnes erhöht, die Komplementärstellung des Vaters aber auf eine Verwaltungs-GmbH ohne eigene Kapitaleinlage übergeht, sodass keine Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfolgt. Auch hier besteht bei Übertragung des Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen des Vaters auf den Sohn kein Anspruch auf die Vergünstigungen des § 13a ErbStG. Steuerlich maßgebend sind hier die zivilrechtlichen Regelungen der Parteien. Der Urteilstenor gibt also gleich die Lösung vor, indem der Komplementäranteil zuerst dem Sohn als Empfänger des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden sollte und erst anschließend auf die GmbH.
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