§ 13a ErbStG - Steuerschädliche Verwendung von Betriebsvermögen
Zwei aktuelle FG-Urteile beschäftigen sich mit der Frage, wann die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG entfällt. Die negativen Folgen gelten sowohl für das alte als auch das neue Recht ab 2009.
Bezahlte Schenkungsteuer gilt als schädliche Entnahme
Freibetrag und Bewertungsabschlag für unentgeltlich zugewendetes Betriebsvermögen entfallen nach § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. rückwirkend, soweit der Erwerber als Inhaber innerhalb von fünf Jahren Überentnahmen von mehr als 52.000 EUR tätigt. Im Rahmen dieses Nachversteuerungstatbestandes sind auch Entnahmen zu berücksichtigen, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer getätigt werden müssen.
Nach einem Urteil des FG Münster ist es unerheblich, aus welchem Grund dem Betrieb Mittel für private Zwecke entzogen werden. Dies ergibt sich aus R 65 Abs. 1 ErbStR. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Entnahmen oftmals zur Bezahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer getätigt werden. Dennoch gibt es hierfür keine Ausnahmeregelung. Der Nachversteuerungstatbestand tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Vermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wird. Bei Überentnahmen kommt es daher nicht auf die Motive an und insbesondere nicht darauf, wofür die Mittel verwendet werden. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, können entsprechende Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.
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