§ 13a ErbStG - Übertragung von treuhänderisch gehaltenem Vermögen
Die Verwaltung hält nicht mehr an ihrer seit 2005 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass treuhänderisch gehaltenes Vermögen als Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert statt mit dem Steuerwert anzusetzen ist und die steuerlichen Begünstigungen bei den einzelnen Vermögensarten nicht zu berücksichtigen sind. Diese nachteilige Ansicht betraf in der Praxis vor allem Anteile an geschlossenen Fonds, die in der Regel von einem Treuhänder gehalten werden.
Nach der geänderten Verwaltungsauffassung ist Gegenstand der Zuwendung von treuhänderisch gehaltenem Vermögen der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Vermögens als Sachleistungsanspruch. Die steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin also an der Vermögensart des Treugutes. Damit können die steuerlichen Ermittlungsverfahren für Immobilien und betriebliches Vermögen genutzt werden, je nach dem Datum der Erbschaft und Schenkung unter dem Rechtsstand ab oder vor 2009.
Sofern es sich um begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG neuer oder § 13a Abs. 4 ErbStG alter Fassung handelt, werden nun auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG gewährt. In offenen Fällen können daher die Vergünstigungen beim Ansatz von Grund- und Betriebsvermögen aus dem EU- und EWR-Raum genutzt werden, bei Wohnimmobilien beispielsweise der Abschlag von 10 % und beim Betriebsvermögen die Steuerbefreiung von 85 oder 100 %.
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