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  • § 13b UStG - Ansässigkeitsbescheinigung gibt Sicherheit über Steuerschuldnerschaft

    Unter anderem bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers geht die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 1 UStG auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt auch für den Bezug von Gas und Strom. Ist sich der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes über die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unsicher, kann er die Steuerschuld nur dann vermeiden, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Den hierzu vom BMF mit Schreiben vom 12.4.2005 veröffentlichten Vordruck USt 1 TS muss der leistende Unternehmer bei seinem inländischen Finanzamt beantragen.  

     

    Betriebe sollten im Zweifel immer auf die Vorlage dieser Bescheinigung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn die leistende Firma einen ausländisch klingenden Namen oder mehrere Adressen diesseits und jenseits der Grenze hat. Maßgeblich ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht bei Vertragsabschluss oder Auftragsvergabe.  

     

    Bei Bauunternehmern als Leistungsempfänger ist diese Bescheinigung aber nicht maßgebend. Sie sind gemäß § 13b Abs. 2 UStG stets Schuldner der Umsatzsteuer, sofern sie Bauleistungen empfangen. Hierbei spielt der Sitz der beauftragten Firma keine Rolle.