§ 14 UStG - Adresse des Leistungsempfängers muss immer auf der Rechnung stehen
Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des Vorsteuerabzugs, sondern lösen in einigen Fällen auch eine zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller aus. Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Leistungsempfänger einen Dritten mit Empfang und Abwicklung der Rechnung beauftragt hat. Hier erfolgt die Adressierung oftmals lediglich unter Nennung des Namens mit c/o an den Dritten. Diese Angaben akzeptiert die Finanzverwaltung nicht als ausreichend nach § 14 Abs. 4 UStG. Neben dem Namen ist auch die komplette Anschrift des Leistungsempfängers zwingend notwendig.
Gemäß § 31 Abs. 2 UStDV ist es hierbei allerdings ausreichend, wenn sich auf Grund der Rechnungsangaben der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen, wobei Abkürzungen möglich sind. Die müssen allerdings in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt sein. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soll hingegen nicht zur eindeutigen Identifizierung ausreichen.
Fundstellen:
BMF 28.3.06, IV A 5 - S 7280 a - 14/06, DB 06, 754, DStR 06, 653, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 061260
Grundsätze: BMF 29.1.04, IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl I 04, 258 und 3.8.04, IV B 7 - S 7280 a - 145/04, BStBl I 04, 739
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