§ 14 UStG - Zwingende Angaben in einer Rechnung für den Vorsteuerabzug
Mehrere Urteile beschäftigen sich mit den notwendigen Angaben in einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum des Belegs identisch ist. Diese Angabe hält der BFH für erforderlich, weil die Finanzverwaltung hierüber den Zeitpunkt der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs überprüfen kann. Ausnahmen gibt es nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen. Im Urteilsfall ließ sich das Lieferdatum weder über die Rechnung noch über den Lieferschein erkennen. Daher entfiel der Vorsteuerabzug.
Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) muss eine Rechnung das Datum enthalten, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde. Auch nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG ist das Leistungsdatum grundsätzlich anzugeben. Ohne Leistungsdatum ist eine Zuordnung zum Voranmeldungszeitraum nicht möglich. Lediglich bei Rechnungen über Vorauszahlungen ist das Datum der Vereinnahmung des Entgelts entbehrlich, sofern es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
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