§ 146 AO - Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld
Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Pflichten zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgemäß nach, kann nach § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 EUR festgesetzt werden. Nach einer Entscheidung des FG Schleswig-Holstein zeigt der Wortlaut der Vorschrift den Anwendungsbereich des Verzögerungsgelds hinreichend deutlich auf, sodass kein Verstoß gegen die Normenklarheit besteht. Der Gesetzgeber ist auch nicht verfassungsrechtlich gehalten, den Finanzbehörden Leitlinien zur Ausübung des Ermessens vorzugeben. Aufforderungen zur Vorlage von benannten Unterlagen stellen eine Konkretisierung der Mitwirkungspflichten im Außenprüfungsverfahren nach § 200 Abs. 1 AO dar und sind daher zu befolgen.
Bei der Festsetzung hat das Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen - insbesondere Verschuldensaspekte. Neben dem Verzögerungsgeld besteht die Möglichkeit, die Erfüllung von Mitwirkungspflichten durch gestufte Vollstreckungsverfahren durchzusetzen. Da aber das Verzögerungsgeld im Regelfall schneller festgesetzt werden kann als Zwangsmittel, stellt es das effektivere Druckmittel dar. Sofern nur der Mindestbetrag von 2.500 EUR gefordert wird, ist hierfür keine Begründung erforderlich.
Zwar ist der Vollzug von Zwangsmitteln einzustellen, wenn die Verpflichtung erfüllt wird. Das gilt aber nicht beim Verzögerungsgeld. Sein vorrangiger Zweck ist, den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anzuhalten und daneben Vorteile aufgrund des verzögerten Mitwirkungsverhaltens abzuschöpfen.
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