§ 146 AO - Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkungspflicht
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde, vielfach wenig beachtet, ein neuer § 146 Abs. 2b AO eingefügt. Hiernach kann das Finanzamt seit dem 25.12.2008 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 EUR festsetzen, wenn der Unternehmer innerhalb einer ihm genannten Frist bestimmten Aufforderungen nicht nachkommt. Dieses Verzögerungsgeld als steuerliche Nebenleistung nach § 3 AO kommt in drei verschiedenen Fällen in Betracht.
Die Buchführungsunterlagen sollten vollständig aufbewahrt und bei digitaler Archivierung nicht gelöscht werden, sodass sie bei Anforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden können. Neben dem Verzögerungsgeld droht im Übrigen auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
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