§ 147 AO – Steuergeheimnis schützt ausreichend vor unzulässiger Datenverwertung
Seit 2002 darf die Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung elektronisch gespeicherte Unterlagen auf Datenträgern wie CD, DVD oder Diskette verlangen. Jetzt erreichen die ersten Streitfälle die Finanzgerichte. Es stellt sich z.B. die Frage, ob der Betriebsprüfer eine Bestätigung darüber ausstellen muss, dass er mit den Daten sorgfältig umgeht, sie nicht kopiert und nach Prüfungsabschluss vernichtet. Zu dieser Vorgehensweise wird Steuerpflichtigen vielfach in der Literatur geraten.
Nach dem Beschluss des FG Thüringen vom 20.4.2005 steht der Datenzugriff im Ermessen der Finanzbehörde. Betroffene haben hierbei kein Recht, sich die Überlassung des Datenträgers und bei der späteren Rückgabe eine Löschung schriftlich bestätigen zu lassen. Hierauf besteht weder laut Gesetz noch nach der Verwaltungsanweisung ein Anspruch. Somit ist ein Datenzugriff ohne die geforderte Unterzeichnung einer gewünschten Bestätigung nicht rechtswidrig.
Nach dem BMF-Schreiben vom 16.7.2001 sind überlassene Datenträger spätestens nach Bestandskraft der auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheide zurückzugeben oder zu löschen. Vor einer schädlichen Verwendung oder dem Kopieren schützt § 30 AO. Das Steuergeheimnis genügt auch bei automatisierter Datenverarbeitung den Anforderungen eines Schutzes gegen Zweckentfremdung. Somit sind hinreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen eine missbräuchliche Verwendung getroffen – zumal es keine Rolle spielt, ob der Prüfer wie früher Papier oder jetzt eine CD mitnimmt. Die Unterzeichnung einer Bestätigung kann einen in Ausnahmefällen vorkommenden Datenmissbrauch nicht verhindern. Hier schützt § 30 AO durch die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen deutlich mehr.
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