§ 149 AO - Abgabefristen 2008
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2009 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2008/2009. Bei Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2009. In begründeten Einzelfällen kann die Frist auf Antrag bis zum 28.2.2010 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31.5.2010 verlängert werden. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.
Ein weitergehender Aufschub kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, bei Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Finanzämter können wie bisher vorab auf die Formulareinreichung pochen, wenn sie hohe Nachzahlungen oder die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen in vorherigen Jahren erwarten und soweit es die Arbeitslage erfordert. Die Fristverlängerung gilt nicht für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, wenn die Tätigkeit in 2008 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.
Praxishinweis: Das Hinausschieben der Abgabefrist auf das Jahresende hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist sowie die Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zu einer Vollverzinsung von Steuernachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2008 am 1.4.2010.
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