§ 149 AO - Abgabefristen 2009
Die Steuererklärungen für 2009 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2010 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2009/2010. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2010. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2.2011 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31.5.2011 verlängert werden. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.
Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2009 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Das Hinausschieben der Abgabefrist hat auch Auswirkungen auf Verjährung und Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zur Vollverzinsung von Nachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2009 am 1.4.2011.
Die Verwaltung kann wie bisher auf die vorzeitige Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind die Erwartung von hohen Nachzahlungen, Verlusten bei Gesellschaften, die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitslage erfordert. Die vorzeitige Anforderung kann nicht allein mit der floskelhaften Begründung gerechtfertigt werden, dass in der Vergangenheit große Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung ergeben kann.
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