§§ 15, 22 EStG - Abgrenzung von vermögensverwaltendem und gewerblichem Leasing
Wenn das Geschäftskonzept den Ankauf, die Vermietung und den Verkauf von nur einem Wirtschaftsgut beinhaltet, ist das Vorliegen von gewerblichen oder vermögensverwaltenden Einkünften fraglich. Das BMF hat sich nun in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung (s. AStW 07, 766) mit einem aktuellen Schreiben zur Qualifizierung der Einkünfte geäußert. Das betrifft unter anderem geschlossene Leasingfonds, die Flugzeuge, Lokomotiven oder andere bewegliche Gegenstände zur Nutzung überlassen.
Sofern es zu einer vermögensverwaltenden Tätigkeit kommt, liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Der Verkauf ist dann nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Zu einer gewerblichen Tätigkeit kommt es erst, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Dann zählt die Veräußerung von beweglichen Wirtschaftsgütern zum laufenden Geschäftsbetrieb, ohne dass die Tarifermäßigung nach den §§ 16, 34 EStG greift. Diese Einstufung nehmen Verwaltung und BFH in Übereinstimmung aber erst vor, wenn Einzelunternehmer oder Personengesellschaften den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreiten, was bei der Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter regelmäßig noch nicht der Fall ist.
Zu Einkünften nach § 15 EStG kommt es erst, wenn der Ertrag aus dem Substanzwert und nicht die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht. Hierzu muss von vornherein der Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer geplant und ein Totalgewinn nur mit dem Verkaufserlös realisierbar sein. Für die Anlegerpraxis bedeutet dies, dass die Vermögensverwaltung bei Fondskonzepten mit einem prognostizierten Überschuss vor dem Verkauf nicht gefährdet ist.
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