§§ 15, 22 EStG - Einordnung der Vermietung als gewerblich oder vermögensverwaltend
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern beschäftigt und hierbei wichtige Abgrenzungskriterien zwischen § 22und § 15 EStG definiert.
Geschlossene Flugzeugfonds können gewerblich tätig sein
Der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von Flugzeugen sind gewerblich, wenn die Nutzungsüberlassung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verbunden ist. Diese vom BFH vorgenommene Gesamtbetrachtung trifft auf das Geschäftsmodell zu, bei dem geschlossene Fonds Flugzeuge für eine deutlich unter der Nutzungsdauer bleibende Zeit verleasen und anschließend veräußern. Die Initiatoren gehen laut den Prospekten mit Verweis auf R 15.7 EStR von einer Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter nach § 22 Nr. 3 EStG und dem steuerfreien Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist aus. Doch die enge Verbindung zwischen Vermietungstätigkeit mit An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Konzepts führt zur gewerblichen Gesamttätigkeit. Liegen jedoch gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG vor, erhöht der Verkaufserlös den Gewinn und ist gewerbesteuerpflichtig. Zwar unterliegt der Gewerbesteuer nur der Gewinn eines laufenden Betriebs, die Veräußerung der Flugzeuge ist aber bei solchen Geschäftsmodellen der laufenden Tätigkeit zuzurechnen.
Praxishinweis: Mandanten sollten darauf hingewiesen werden, dass die Fondsrendite aufgrund des Urteils im Gegensatz zur Prospektkalkulation deutlich sinken kann. Sofern die Fonds jedoch bereits vor dem Verkauf Überschüsse erzielen und die Flugzeuge planmäßig erst nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer veräußert werden sollen, spricht dies weiterhin eher für eine vermögensverwaltende Tätigkeit.
Vermietung von Maschinen ist grundsätzlich Vermögensverwaltung
In einem weiteren Urteil geht der BFH bei vermieteten Maschinen nicht automatisch von einer gewerblichen Tätigkeit aus, auch wenn die Maschinen regelmäßig gegen neuere ausgetauscht werden. Die private Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, führt die Veräußerung von vermieteten beweglichen Wirtschaftsgütern wie Maschinen selbst vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht zu Einkünften nach § 15 EStG, auch wenn die Maschinen gegen neuere, funktionstüchtigere ausgetauscht werden.
Ein gewerblicher Handel wird hierdurch nur erreicht, wenn die Verkäufe entweder nach der absoluten Zahl oder im Verhältnis zu den vermieteten Wirtschaftsgütern einen Umfang annehmen, wonach eine Fruchtziehung in den Hintergrund tritt. Dies lag im Urteilsfall nicht vor. Es wurden innerhalb von 12 Jahren 40 Maschinen vermietet und 7 veräußert.
Praxishinweis: Um Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erzielen, müssen die Mieteinnahmen auf Dauer über den laufenden Kosten liegen und sich der Überschuss nicht erst durch den späteren Verkauf ergeben. Dabei ist zu beachten, dass sich die Spekulationsfrist für ab 2009 erworbene bewegliche Wirtschaftsgüter auf zehn Jahre verlängert, sofern hiermit zumindest in einem Jahr Einnahmen erzielt werden. Die Qualifizierung als gewerbliche Tätigkeit muss aber nicht immer negativ sein, da hierüber der beschränkte Verlustabzug des § 22 EStG vermieden werden kann.
Fundstellen:
Flugzeug: BFH 26.6.07, IV R 49/04, DStR 07, 1574, DB 07, 1957; 4.7.02, IV B 44/02, BFH/NV 02, 1559
Maschinen: BFH 31.5.07, IV R 17/05 , DB 07, 2013, DStR 07, 1674
Wohnmobil: BFH 22.1.03, X R 37/00, BStBl II 03, 464; 12.11.97, XI R 44/95, BStBl II 98, 774