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  • § 15 ErbStG - Kaum Vorteile für Lebenspartner

    Mit dem FG Schleswig-Holstein hat sich erneut ein Gericht dagegen gewendet, eingetragene Lebenspartnerschaften im Erb- und Schenkungsfall auf die Stufe von Ehegatten zu stellen oder zumindest die Steuerklasse II für sonstige Verwandte anzuwenden. Die fehlenden steuerlichen Vergünstigungen stellen nach Auffassung der Richter keinen Verstoß gegen die Art. 3 oder 6 GG dar, obwohl diese noch relativ junge familienrechtliche Lebensform gesellschafts- und erbrechtlich der Ehe gleichgestellt wurde.  

     

    Lebenspartner müssen aber nicht immer den geringsten Freibetrag und den höchsten Steuersatz gegen sich wirken lassen. Wird ihre Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beendet, stellt die Ausgleichsforderung aufgrund der rechtlichen Verpflichtung keine freigebige Zuwendung dar. Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel. Hierbei ist die fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung des § 5 Abs. 1 ErbStG für Ehegatten nicht anwendbar. Wird der Überlebende aber nicht Erbe, kann er einen Zugewinnausgleich geltend machen. Dieser Erwerb unterliegt dann als gesetzlich entstehender Ausgleichsanspruch nicht der Erbschaftsteuer.  

     

    Bei Zuwendung eines Familienwohnheims gilt die Steuerbefreiung nicht für Zuwendungen an den Lebenspartner. Ebenso wenig kommt der Freibetrag für Pflege- und Unterhaltsleistungen bei Leistungen an den Lebenspartner zur Anwendung, da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Dafür gehören die eigenen oder angenommenen Kinder des anderen Lebenspartners zur Steuerklasse I.