§ 15 EStG - Aktuelle Entscheidungen des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel
Der BFH hat sich erneut zum gewerblichen Grundstückshandel geäußert. In zwei Entscheidungen geht es um die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze.
Grundstückshandel nach Ablauf der Frist von fünf Jahren
Umfangreicher privater Grundbesitz spricht nicht als Indiz gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht. Die von fünf auf zehn Jahre verlängerbare Frist bezieht sich auf Fälle, in denen einzelne Objekte zwar nach mehr als fünf Jahren verkauft werden, aber aufgrund weiterer Umstände bei Errichtung, Erwerb oder Modernisierung auf eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht geschlossen werden kann. Wenn ein Branchenkundiger innerhalb von fünf Jahren weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert, dann ist von einer Frist von zehn Jahren auszugehen. Darüber hinaus kann die vorhandene Branchennähe zumindest eine geringfügige Ausdehnung des Fünf-Jahres-Regelzeitraums rechtfertigen.
Zur Bestimmung der Anzahl der veräußerten Immobilien im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind auch die früheren Veräußerungen als Zählobjekte zu berücksichtigen. Ob eine Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze Indizwirkung für einen gewerblichen Grundstückshandel entfaltet, lässt sich naturgemäß nämlich erst nach der vierten Veräußerung feststellen. Diese stellt zwar kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO dar, lässt im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Betätigung des Steuerpflichtigen aber bereits dessen im Zusammenhang mit dem ersten Objekt entfalteten Aktivitäten als gewerblich erscheinen - und dies dann bereits ab dem ersten Objekt.
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