§ 15 EStG - Freiberufler wird durch angestellten Arzt gewerblich
Ein Arzt als Angehöriger eines Katalogberufs ist nicht automatisch Freiberufler. Für die Einordnung als Freiberufler ist es zwar nicht schädlich, wenn ihn fachlich vorgebildete Arbeitskräfte unterstützen. Diese dürfen dann aber nicht leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Bedient sich ein Angehöriger eines freien Berufs dauerhaft der Mithilfe eines Berufskollegen, so wird er gewerblich, wenn er nicht selbst dessen Tätigkeiten überwacht und der Berufskollege auch nicht Mitunternehmer wird. Das gilt nach dem Urteil des FG Köln auch dann, wenn die Ärzte nach außen hin als Gemeinschaftspraxis auftreten. Entscheidend ist das Innenverhältnis. Steht hier dem engagierten Facharzt kein Gewinnanteil zu und hat er lediglich Anspruch auf eine feste Jahresvergütung, infiziert das die selbstständige in eine gewerbliche Tätigkeit.
Ist der Kollege nachhaltig in gleicher Weise wie der Inhaber eigenverantwortlich tätig und kein Mitunternehmer einer Gemeinschaftspraxis, fehlen die Voraussetzungen für § 18 EStG. Das trifft etwa auf freie Mitarbeiter zu, die für eine feste Jahresvergütung tätig werden und keine Beteiligungs- und Geschäftsführungsrechte haben. Ein schädliches freies Mitarbeiterverhältnis kann sowohl bei der Übergabe von einzelnen Aufträgen, also auch bei auf Dauer angelegter und nachhaltiger Beschäftigung bestehen. Es unterscheidet sich dann von einem abhängigen Arbeitsverhältnis vor allem dadurch, dass der freie Mitarbeiter fachlich weitgehend weisungsfrei bleibt und sozial nicht von seinem Auftraggeber abhängig ist. Für die Praxis ist es daher empfehlenswert, die Alternativen „Festanstellung“ oder „Mitunternehmer“ zu wählen, um freiberuflich tätig zu werden.
Fundstelle:
FG Köln 11.9.07, 9 K 2035/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 073856
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