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  • § 15 EStG - Gebäude mit wirtschaftlicher Bedeutung führen zur sachlichen Verflechtung

    Für eine sachliche Verflechtung ist es nicht erforderlich, dass ein Gebäude so hergerichtet ist, dass es nur bei baulicher Veränderung für ein anderes Unternehmen verwendbar ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Anforderungen auch von einem beliebigen anderen Objekt erfüllt werden können. Mit diesem Urteil liegt das FG München auf Linie der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach bereits Allerweltsgebäude und sogar ein vermietetes Büro im Einfamilienhaus des Gesellschafters eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (s. AStW 06, 839). Maßgebend für eine sachliche Verflechtung ist lediglich die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen, sofern diese nicht nur gering ist.  

     

    Ein Gebäude bildet die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit, wenn sich hierin Firmensitz sowie Geschäftsleitung befinden und die Betriebsabläufe koordiniert werden können. Liegt diese Voraussetzung sowie die persönliche Verflechtung vor, kommt es über die Betriebsaufspaltung zu einer gewerblichen Vermietung sowie zu notwendigem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.  

     

    Praxishinweis: Die Verwaltung wendet eine Betriebsaufspaltung auf Basis der geänderten BFH-Rechtsprechung erst für die Zeit nach dem 31.12.2002 an. Der Antrag hierzu kann bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheids gestellt werden.