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  • § 15 EStG – Gewerblicher Grundstückshandel kann schon bei einer Veräußerung vorliegen

    Die pauschale Anwendung der Drei-Objekt-Grenze hat für den gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung. Daher können auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten Umstände für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Der BFH bejaht einen gewerblichen Grundstückshandel z.B., wenn das Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist. Der Veräußerer wird dann wie ein Bauunternehmer tätig. Nach Auffassung des BFH liegt eine gewerbliche Tätigkeit ausnahmsweise auch dann vor, wenn nur ein Geschäft ohne Wiederholungsabsicht abgeschlossen wird und dieser Vorgang eine Vielzahl von nachhaltigen Einzeltätigkeiten erfordert.  

     

    Im Urteilsfall hatte eine GbR ein unbebautes Grundstück erworben, um hierauf ein Einkaufszentrum zu errichten. Nach Erstellung der Baupläne wurde das Objekt dann mit der Verpflichtung verkauft, hierauf die geplante Passage zu errichten. Die GbR schloss Mietverträge für einzelne Ladenflächen ab, beauftragte Bauunternehmer mit der Errichtung des Gebäudes und verpflichtete sich gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung für Baumängel sowie für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung.  

     

    Mit diesen Tätigkeiten wird nachhaltig am Marktgeschehen teilgenommen und dem Bild eines Gewerbetreibenden entsprochen. Die Grenze von der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird damit überschritten und das Grundstück wird zum gewerblichen Umlaufvermögen. Das gilt selbst dann, wenn noch beim Erwerb des Grundstücks Vermietungsabsicht bestand.