§ 15 EStG – Kein Gestaltungsmissbrauch beim Grundstücksverkauf durch Einmann-GmbH
Wird beim Verkauf von Eigentumswohnungen eine GmbH zwischengeschaltet, liegt nach dem Urteil des FG Münster vom 16.3.2005kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Grundstücksgeschäfte der GmbH sind danach dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht als Zählobjekte für einen gewerblichen Grundstückhandel zuzurechnen. Denn der unmittelbare Durchgriff durch die GmbH scheitert bereits daran, dass die GmbH nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich ein selbstständiges Steuersubjekt ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt ebenfalls nicht vor, sofern es wirtschaftliche Gründe für einen Verkauf der Eigentumswohnungen über die gegründete GmbH gibt.
Im Urteilsfall wurde eine ungeteilte Eigentumswohnung vom Alleingesellschafter in eine neu gegründete GmbH eingebracht. Die GmbH teilte den Rohbau anschließend in sechs Eigentumswohnungen auf und verkaufte sie nach Fertigstellung. Für ein solches Geschäft gibt es wirtschaftliche Gründe wie etwa das Haftungsrisiko des Gesellschafters. Vergleichbare Bauträger wickeln solche Geschäfte üblicherweise nicht als Einzelunternehmer ab. Eine Verlagerung von Erträgen in den außersteuerlichen Bereich wird hierdurch nicht verwirklicht, da die Eigentumswohnung mit dem Teilwert in die GmbH eingebracht werden muss.
Praxishinweis: Die Sichtweise des FG Münster eröffnet neue Möglichkeiten, unter Verwendung von wirtschaftlich üblichen Gepflogenheiten einen gewerblichen Grundstückshandel zu vermeiden. Ob der BFH allerdings in der Revision hieran festhält, ist nicht sicher. In einem Urteil aus 2004 hat er in einem vergleichbaren Fall Gestaltungsmissbrauch angenommen, wenn die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.
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