§ 15 EStG - Yachtvermietung ist vermögens- verwaltend und nicht gewerblich
Die Vermietung beweglicher Gegenstände wie etwa einer Segelyacht überschreitet in der Regel die Grenzen einer privaten Vermögensverwaltung nicht. Damit folgt das FG Mecklenburg-Vorpommern der BFH-Rechtsprechung, wonach auch ein häufiger und kurzfristiger Mieterwechsel noch nicht zur Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr führt. Ebenso wenig genügt es, wenn der Schiffseigner seine Yacht von einem Unternehmen vermitteln lässt und auch eigene Serviceleistungen wie Wartung, Reparatur und Winterlager anbietet. In solchen Fällen sind besondere Umstände nachzuweisen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Aktivitäten über eine Vermögensverwaltung hinaus zu einem Gewerbebetrieb führen. Gegen gewerbliche Einkünfte sprechen zwei Kriterien:
- Der Eigentümer hat nicht die Zeit zum aktiven Mietmanagement. Dann fehlt das Merkmal der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
- Es liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor.
Zwar führen auch länger andauernde Verluste allein genommen nicht zur Liebhaberei. Gibt es jedoch weder eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten erstellte Unternehmensprognose noch eine fundierte Untersuchung bedeutsamer Marktbedingungen, fehlt die Gewinnerzielungsabsicht. Wichtig ist, dass die aus dem Schiffserwerb resultierenden Steuerersparnisse vermutlich wesentlich für die Kaufentscheidung waren. Nachgereichte Gewinnprognoseberechnungen helfen hier nicht mehr, wenn sie von unrealistischen Erwartungen ausgehen. In Betracht kommen somit lediglich beschränkt ausgleichsfähige negative sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Fundstellen:
FG Mecklenburg-Vorpommern 24.8.06, 2 K 268/03, EFG 07, 10
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