§ 15 UStG – Absicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze
Die Vorsteuern aus Eingangsleistungen können abgezogen werden, wenn damit steuerpflichtige Umsätze verbunden sind. Dieser Grundsatz ist nach dem BFH-Urteil vom 25.11.2004 jedoch nicht anzuwenden, wenn es zu diesem Zeitpunkt an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Absicht beim Steuerpflichtigen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen tatsächlich vorhanden ist. Dann dürfen die Vorsteuerbeträge erst einmal nicht geltend gemacht werden. Eine Konkretisierung oder Änderung der ursprünglichen Absicht wirkt nicht zurück. Daher ist die Vorsteuer auch erst zu diesem Zeitpunkt und nicht nachträglich abziehbar.
Ein klassisches Beispiel zu diesem Fall ist die Vermietung oder der Verkauf von Grundstücken. Hier fallen meist schon bei Erwerb oder Bau Eingangsrechnungen weit vor den ersten Umsätzen an. In solchen Fällen empfiehlt es sich für Unternehmer, die spätere Absicht durch frühzeitige Erklärungen und Unterlagen gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Ist geplant, auf die Steuerbefreiungen nach den §§ 4 Nr. 9 oder Nr. 12 UStG zu verzichten, kann durch rechtzeitige Maßnahmen für einen Sofortabzug der anfallenden Vorsteuern gesorgt werden.
Nach dem durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz geänderten § 15a Abs. 2 UStG ist jetzt nach zunächst misslungenem oder bewusst unterbliebenem Vorsteuerabzug dieses im Jahr der Änderung der Verhältnisse sofort und in vollem Umfang nachholbar. Die Vorschrift ist anwendbar auf nach 2004 anfallende Vorsteuern. Dabei ist der Berichtigungszeitraum für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht beschränkt. § 15a UStG wirkt daher bei Grundstücken bei Zuordnung zum Umlaufvermögen (Grundstückshändler) auch nach Ablauf von zehn Jahren weiter.
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