§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug aus entgeltlichen Leistungen eines Sponsors
Ein gemeinnütziger Sportverein erbringt umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn er für die entgeltliche Kfz-Überlassung im Gegenzug Werbung für den Sponsor betreibt. Zwar erbringt der Verein diese Werbung im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dennoch ist der Vorsteuerabzug für die Fahrzeugüberlassung nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg ausgeschlossen, weil die Kfz für den ideellen Sportbetrieb genutzt werden. Die Umsatzsteuer hatte der Sponsor für die mit den Fahrzeugen zusammenhängenden laufenden Kosten in Rechnung gestellt.
Durch die vertraglich vereinbarte Werbung gegen Überlassung von Fahrzeugen betätigt sich der Verein nachhaltig als Unternehmer, indem er gegen Entgelt tauschähnliche Umsätze ausführt. Diese unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die Vorsteuer aus der Rechnung könnte der Verein allerdings nur dann geltend machen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der bezogenen Dienstleistung mit seinen Ausgangsumsätzen bestehen würde. Hierfür ist entscheidend, ob die Überlassung der Kfz den steuerpflichtigen Werbeumsätzen direkt zuzurechnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Fahrzeuge für den ideellen, nichtunternehmerischen Bereich verwendet werden.
Die Tatsache, dass ein Gegenstand mit einer Werbeaufschrift versehen ist, macht diesen nicht per se zu einem Werbemittel. Er muss vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden. Diese Voraussetzungen erfüllen Kfz aber nicht, wenn Sportler und Angestellte des Vereins damit fahren. Sie werden hierdurch nicht unternehmerisch innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt. Ein Vorsteuerabzug für den Erwerb, den Betrieb oder die Instandhaltung der Fahrzeuge scheidet daher aus.
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