§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug bei selbstgenutzter Wohnung im Mehrfamilienhaus
Grundsätzlich hat der Eigentümer die Möglichkeit, ein gemischt genutztes Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und damit die auf das gesamte Haus entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Diese Gestaltung wurde über die EuGH-Rechtsprechung im Fall Seeling ermöglicht und gelingt, wenn die Immobilie zu mindestens 10 v.H. unternehmerisch und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Wird jedoch eine Wohnung selbst genutzt und werden die anderen Flächen umsatzsteuerfrei vermietet, ist ein Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung nicht möglich. Denn der Vorsteuerabzug kommt nach einem Urteil des FG Köln nur in Betracht, wenn der Unternehmer mit der Immobilie steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt.
Ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze werden die Gebäudeaufwendungen nicht für besteuerte Leistungen erbracht, sodass der Vorsteuerabzug ausscheidet. Es liegt auch keine unentgeltliche Leistungsabgabe aus dem Unternehmensvermögen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Denn diese Vorschrift setzt - übereinstimmend mit der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - voraus, dass die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt. Nur unter dieser Voraussetzung kann es überhaupt in einem zweiten Schritt zu einer steuerbaren außerunternehmerischen Verwendung kommen.
Das Urteil entspricht der Verwaltungsauffassung. Ob der Vorsteuerabzug für den eigengenutzten Teil möglich ist, entscheidet sich nach der Verwendung des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes. Dieser Gebäudeteil kann für den eigenen Betrieb oder durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Dritte für deren Unternehmen verwendet werden.
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