§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug für Carporterweiterung wegen Solaranlage
Erfolgt die Erweiterung eines Carports lediglich zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Überdachung, ohne dass das Carport unternehmerisch genutzt wird, so kommt nach dem Urteil des FG Niedersachsen kein Vorsteuerabzug in Betracht. Der Hausbesitzer wird nur mit dem Betrieb der Solaranlage unternehmerisch tätig, nicht aber darüber hinausgehend. Der unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Erweiterung und dem Unternehmen ist nämlich nicht gegeben.
Eine Photovoltaikanlage steht nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie stellt vielmehr ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das unabhängig von der Dachfläche für die Stromerzeugung betrieben werden kann. Dabei dient die Dachfläche nur als Halterung und macht die Anlage nicht zu einem wesentlichen Bestandteil von Gebäude oder Carport. Dabei ist es unerheblich, dass die Erweiterung ausschließlich im Hinblick auf die Installation der Solaranlage erfolgt. Nicht entscheidend ist nämlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern ausschließlich die Zuordnung der Eingangsleistungen. Ein Carport wird in erster Linie nicht unternehmerisch, sondern privat zum Unterstellen des Pkw genutzt. Dies ist entscheidend für den Nichtabzug der Vorsteuer.
Hinweis: Nach Auffassung der Verwaltung ist eine dachintegrierte Photovoltaikanlage unabhängig davon kein wesentlicher Gebäudebestandteil, ob sie auf dem Dach montiert ist oder das Dach ersetzt. Ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt daher nicht in Betracht.
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