§ 15 UStG - Lieferung von Strom ins Netz
BFH und BMF haben sich aktuell mit der Frage beschäftigt, wann eine Privatperson durch die Lieferung von selbst erzeugtem Strom zum Unternehmer wird. Dieses Thema wird in der Praxis immer relevanter, da beim Neubau von Ein- oder Mehrfamilienhäusern zunehmend auf Alternativenergie gesetzt wird.
Geringe Stromlieferung ins Netz führt schon zur Nachhaltigkeit
Wird der erzeugte Strom aus einem im Einfamilienhaus eingebauten Blockheizkraftwerk teilweise und regelmäßig ins allgemeine Netz eingespeist, dient dies der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Daher begründet diese Tätigkeit nach Auffassung des BFH unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen eine Unternehmereigenschaft und der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Kraftwerks ist zu gewähren. Die Verwaltung hat dies bislang bei Jahreseinnahmen unter 3.000 EUR wegen geringer wirtschaftlicher Tätigkeit abgelehnt.
Das Kriterium der Einnahmenhöhe ist für die Frage der Unternehmereigenschaft unerheblich. Eine unternehmerische Intensität liegt unabhängig davon vor, ob jemand 300 EUR oder 10.000 EUR Umsatz erzielt. Die Tätigkeit bleibt stets dieselbe. Entscheidend ist vielmehr, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, was beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks im Einfamilienhaus erfüllt ist. Denn eine nachhaltige Tätigkeit muss nicht zwingend ein gewisses Ausmaß aufweisen.
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