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  • § 15 UStG - Schützenverein kann Vorsteuer aus den Baukosten abziehen

    Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Deshalb ist der Verein im Gegenzug berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in gesamter Höhe als Vorsteuer abzuziehen. Im vom FG München entschiedenen Fall ging es um die Baukosten für eine Schießstandüberdachung. Nach der EuGH-Rechtsprechung erfolgt zwischen Sportverein und Mitgliedern ein Leistungsaustausch und die Mitgliedsbeiträge stellen den Gegenwert für eine erbrachte Dienstleistung dar. Daran ändert auch nichts, dass der Beitrag nicht der persönlichen Nutzung des Schießstandes zugeordnet werden kann. Denn die Leistung des Vereins besteht grundsätzlich darin, Sportanlagen zur Verfügung zu stellen.  

     

    Dieser Sichtweise hatte sich jüngst auch der BFH in zwei Urteilen angeschlossen und kam zu folgenden Ergebnissen:  

    • Wenn ein Luftsportverein seinen Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, stellt das eine steuerpflichtige Leistung dar.
    • Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können Entgelt für die Nutzung der vereinseigenen Anlagen sein.
    • Die Erteilung von Golfunterricht ist nicht steuerbefreit.

     

    Es handelt sich in den Fällen auch nicht um eine nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltung. Hierunter fällt nicht die Überlassung von Sportstätten auf kurze Dauer. Das schafft lediglich die Voraussetzungen für eine sportliche Veranstaltung, wird jedoch nicht selbst dazu. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen.