§ 15 UStG - Verbot des Vorsteuerabzugs aus Reisepauschalen ist mit EU-Recht vereinbar
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, da die einschränkende Regelung nicht mit der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist (s. AStW 05, 314, 520). Da der Vorsteuerabzug auf die Verpflegungs- und Fahrtkostenpauschalen ebenfalls seit April 1999 versagt wurde, hegten viele Unternehmer die Hoffnung, der BFH würde hier ähnlich entscheiden. Doch anders als bei der Bewirtung ist das Verbot des Vorsteuerabzugs bei den Reisekosten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Nach § 15 UStG kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, sofern die Umsatzsteuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen ist. Diese Voraussetzung ist - anders als bei Bewirtungskosten - bei Reisekostenpauschalen mangels Rechnung nicht erfüllt. Der Abzug bis März 1999 ergab sich aus den ehemaligen §§ 36, 38 UStDV. Diese Abweichung vom EU-Recht darf nachträglich eingeschränkt werden, weil das Gemeinschaftsrecht einen Vorsteuerabzug ohne Rechnung nicht zulässt.
Praxishinweis: Werden die erstatteten Reisekosten des Arbeitnehmers durch Rechnungen belegt, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls ausgeschlossen, weil keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen. Empfängt jedoch der Unternehmer die Verpflegung für eine betrieblich bedingte Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers, kann er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Das gilt immer dann, wenn er die Mahlzeiten in Auftrag gegeben oder bestellt hat.
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