§ 15 UStG - Vorsteuer aus Bewirtungskosten sind komplett abziehbar
Seit April 1999 dürfen nur 80 v.H. der auf Bewirtungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern abgezogen werden. Ab 2004 sind es nur noch 70 v.H.. Diese einschränkende Regelung des § 15 Abs. 1a UStG ist nach dem Urteil des BFH vom 10.2.2005 nicht mit EU-Recht vereinbar und findet deswegen keine Anwendung.
Bewirtungsaufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Das Gemeinschaftsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug später im nationalen Alleingang ein-zuschränken. Dies ist aber 1999 geschehen. Auf Grund des Wortlauts in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH haben die Richter keine Zweifel daran, dass die deutsche Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen gemeinschaftsrechtswidrig ist. Wegen der Eindeutigkeit sahen sie von einer Vorlage an den EuGH ab.
Auf Grund des Urteils können betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen komplett geltend gemacht werden, indem die offenen Jahreserklärungen und Voranmeldungen berichtigt werden. Entsprechende Fälle ruhen bereits beim Finanzamt. Die zusätzlichen Vorsteuerbeträge lassen sich in der Regel einfach aus der Buchhaltung ablesen, da Bewirtungskosten ohnehin gesondert aufgeführt werden. Die laufenden Voranmeldungen können ab sofort entsprechend der neuen Rechtsprechung erstellt werden. Da bei der Gewinnermittlung weiterhin ein begrenzter Abzug gilt, sind die Aufwendungen jedoch auch weiterhin getrennt zu buchen.
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