§ 15 UStG - Vorsteuer aus Dacherneuerung wegen einer Solaranlage abziehbar
Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Dachs abzugsfähig. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass die Montage von Fotovoltaikanlagen auf asbesthaltigem Untergrund verboten ist. Somit war im hier zugrunde liegenden Streitfall des FG Rheinland-Pfalz eine Dacherneuerung zwingend notwendig, um die Anlage überhaupt installieren zu können. Ohne die Maßnahme wäre die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit also nicht zulässig und damit auch nicht möglich gewesen. Daraus folgt, dass in solchen Fällen die Leistung der Dacherneuerung für das Unternehmen „Einspeisung von Strom“ bezogen wird.
Auch das FG Nürnberg stellt entscheidend auf die Verwendung der Leistung „Dacherneuerung“ für unternehmerische Zwecke ab. Die Tatsache, dass das Dach möglicherweise durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig sei, stehe einem Bezug der Leistung für das Unternehmen in solchen „Asbestfällen“ nicht entgegen. Denn ohne die Solaranlage wäre keine Dachsanierung erforderlich und ohne diese Maßnahme keine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit möglich gewesen.
Auch aus der Verstärkung eines Dachstuhls beim privaten Wohnhaus steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu, wenn die Werkleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten unternehmerischen Betrieb einer Solaranlage steht. Dass die eingefügten Bauteile zu wesentlichen Bestandteilen des privaten Gebäudes geworden sind, ist insoweit unschädlich.
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