§ 15 UStG - Vorsteuerabzug aus Blockheizkraftwerk auch bei geringer Leistung
Die Vorsteuer auf der Errichtung eines Blockheizkraftwerks im selbst genutzten Einfamilienhaus ist sofort in voller Höhe abziehbar, wenn mindestens 10 v.H. der produzierten Energie aus Strom und Wärme ins öffentliche Netz eingespeist wird. Damit widerspricht das FG Niedersachsen der Auffassung der OFD Hannover, wonach ein jährlicher Mindestumsatz von 3.000 EUR erforderlich sei. Der Eigenheimbesitzer wird nachhaltig zum Unternehmer, wenn er sich durch einen Einspeisevertrag zur Stromlieferung verpflichtet. Für diesen auf Dauer angelegten Leistungsaustausch bedarf es nach Inbetriebnahme der Anlage keiner weiteren unternehmerischen Aktivität, weder über ein Geschäftslokal noch durch Werbung. Dabei zählt die Unternehmereigenschaft unabhängig davon, welches Entgelt erzielt wird. Denn die Tätigkeit bleibt stets dieselbe.
Nach diesem Grundsatz steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage und dem Bezug von Gas zu. Die private Nutzung des Stroms und der Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten, da es für die erzeugte Energie keinen vom Hausbesitzer zu zahlenden Einkaufspreis gibt. Das sind pro Jahr 10 v.H. AfA aus dem Anschaffungspreis sowie die sonstigen Aufwendungen.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 27.9.07, 16 K 12/07,Revision unter V R 80/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 080352
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