§ 15 UStG - Vorsteuerabzug bei Solaranlagen an Privatgebäuden
Der BFH hat sich in drei Urteilen zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage geäußert. Danach ist der private Betreiber insoweit als Unternehmer tätig und damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer berechtigt, soweit er den erzeugten Strom an einen Energieversorger liefert. Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die mit seinen Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. In den Urteilen ging es um drei verschiedene Sachverhalte:
Der BFH betont, dass der unternehmerische Nutzungsanteil am jeweiligen Gebäude vom Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln ist. Dabei kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, da keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Hierbei wird fiktiv ein Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch privat genutzten inneren Teil des Gebäudes dem Umsatz für die Vermietung der Dachfläche zum Betrieb einer Solaranlage gegenübergestellt. Die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils nach dem Verhältnis der Nutzflächen scheidet aus, weil dies nicht objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem der beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen ist.
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