§ 15 UStG - Vorsteuerabzug bei teilweise privat genutzten Immobilien
Mehrere Urteile beschäftigen sich mit dem Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken. Der BFH hat sich aktuell zur Abgrenzung einzelner Gebäudeteile geäußert. Zu der Berechnung der Vorsteueraufteilung und der 2004 gestrichenen Aufteilung nach dem günstigen Umsatzsteuerschlüssel liegen zwischenzeitlich mehrere FG Entscheidungen vor.
Kein Vorsteuerabzug aus Kosten für einen privaten Anbau
Errichtet ein Unternehmer ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind. In diesem Fall steht ihm kein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Anbaus zu. In dem vom BFH entschiedenen Fall wollte der Unternehmer durch die räumliche Nähe ständig kurzfristig für Kunden und Lieferanten erreichbar sein. Die Werkshalle wurde teilweise durch den Anbau des Einfamilienhauses überdacht, sämtliche Versorgungsleitungen des Neubaus verliefen über die Werkshalle und der Anbau wurde auf die Eckfundamente der Werkshalle aufgesetzt.
Grundsätzlich kann nach dem Seeling-Urteil des EuGH eine gemischt genutzte Immobilie insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden. Die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge können dann abgezogen werden. Dieses Zuordnungswahlrecht könnte für das Einfamilienhaus aber nur ausgeübt werden, wenn es als Bestandteil gemeinsam mit der Werkshalle als einheitliches Gebäude anzusehen wäre. Wird jedoch ein getrenntes Wirtschaftsgut neu hergestellt und ausschließlich privat genutzt, besteht von vornherein kein Zuordnungswahlrecht.
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