§ 15 UStG - Vorsteuerabzug in Verbindung mit unentgeltlichen Leistungen ermöglichen
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung unentgeltlicher Leistungen verwendet, wenn die Leistung im Entgeltsfall steuerfrei wäre. Nach der BFH-Rechtsprechung besteht für Unternehmer allerdings die Möglichkeit, bei einer unentgeltlichen Leistung aus betrieblichem Interesse einen Vorsteuerabzug zu beanspruchen.
Nach einem aktuellen BMF-Schreiben wendet die Finanzverwaltung diesen auf der 6. EG-Richtlinie basierenden Grundsatz abweichend von § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG in allen offenen Fällen an. Insoweit wird eine gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt. Hierbei geht es vor allem um den Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze, die mit einer zunächst unentgeltlichen Verpachtung zusammenhängen. Der ist zulässig, wenn die ernsthafte Absicht besteht, anschließend steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Wird ein errichtetes Gebäude nach der Fertigstellung zunächst unentgeltlich und danach langfristig steuerpflichtig verpachtet, ist der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten in voller Höhe möglich.
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