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  • § 15 UStG - Zuordnung gemischt genutzter Grundstücke bei einer GmbH

    Auch eine juristische Person hat bei einem nur teilweise für unternehmerische Zwecke genutzten Objekt aufgrund der Seeling-Rechtsprechung ein Wahlrecht, das gesamte Gebäude ihrem Unternehmensvermögen zuzuordnen.  

     

    In diesem Zusammenhang nimmt der BFH folgende grundsätzliche Unterscheidung vor:  

     

    • Hat eine GmbH auf ihrem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet, das sie teilweise unternehmerisch nutzt und teilweise ihren Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für deren private Wohnzwecke überlässt, kann der GmbH ein Vorsteuerabzugsrecht aus den Bauerrichtungskosten zustehen.

     

    • Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung von Wohnraum im Rahmen eines Mietvertrags oder eines Anstellungsvertrags gilt hingegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig als steuerfreie Vermietung und schließt den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bauerrichtungskosten aus.