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  • § 152 AO - Zur Bemessungsgrundlage des Verspätungszuschlags

    Durch den Verspätungszuschlag als Druckmittel soll das Finanzamt den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung und damit die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherstellen. Ausgangsgröße für die Berechnung des Verspätungszuschlags ist die festgesetzte Steuer. Keinen Einfluss hat generell die Zahlschuld, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen ergibt. Somit kann der Verspätungszuschlag im Einzelfall sogar über der Summe der übrigen Einkünfte liegen, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Dies ist nach Auffassung des Hessischen FG sachgerecht, wenn die Erklärung trotz Aufforderung unentschuldbar zu spät eingereicht wird.  

     

    Auch bei Pflichtveranlagungen nach § 46 Abs. 2 EStG gelten für die Bemessung des Verspätungszuschlags lediglich die Höchstgrenzen von 10 v.H. der festgesetzten Steuer oder 25.000 EUR. Inwieweit es anschließend tatsächlich zu einer Abschlusszahlung kommt, ist nicht entscheidend. Der Vorteil für den Steuerpflichtigen und sein Verschulden können zwar bei der Bemessung des Zuschlags berücksichtigt werden. Der Verspätungszuschlag zielt als Druckmittel aber nicht auf wirtschaftliche Vorteile ab, sondern ist vielmehr eine Geldsanktion. Daher ist der Betrag auf Basis der festgesetzten Steuer insbesondere nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erklärungspflichtigen zu bemessen und darf hierbei einen Abschreckungseffekt beinhalten.  

     

    Der BFH hat nun die Revision gegen das Urteil nachträglich zugelassen. Zu klären ist insbesondere, ob eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern vorliegt, wenn zur Bemessung des Verspätungszuschlags nicht die nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer verbleibende Abschlusszahlung zu Grunde gelegt wird.  

     

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