§ 15a EStG – „Darlehenskonto“ eines Kommanditisten als Eigenkapital der KG
Der BFH hat die Abgrenzung zwischen einem Darlehenskonto des Gesellschafters und seinem Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG definiert und das Verlustverrechnungspotenzial für Kommanditisten erweitert. Die Abgrenzung richtet sich dabei nicht nach ihrer Bezeichnung. Führt eine KG für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist vielmehr anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, ob sie Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen.
Ein für den Gesellschafter geführtes Konto stellt Eigenkapital der Gesellschaft dar, wenn ein Guthaben auf dem Konto mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Dabei reicht es schon aus, wenn eine solche Verrechnung erst beim Austritt des Gesellschafters vorgesehen ist. Im zugrunde liegenden Fall standen auf dem als Darlehensposition bezeichneten Konto des Gesellschafters Gewinnanteile aus früheren Jahren. Seine Verlustanteile wurden auf einem besonderen Vortragskonto gebucht. Da diese Konten jedoch bei seinem Ausscheiden zu verrechnen waren, handelt es sich um einen einheitlichen Posten.
Da das als Darlehensposition bezeichnete Konto zum Eigenkapital der KG gehört, kann der Gesellschafter nun auch Verlustanteile in Höhe dieses Kontos verrechnen. Maßgebend im Sinne des § 15a EStG ist das Kapitalkonto in der Steuerbilanz der KG zuzüglich dem Mehr- oder Minderkapitalkonto aus der Ergänzungsbilanz. Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind hingegen nicht einzubeziehen.
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