§ 15a EStG - Nicht verbrauchte Einlagen wirken beim Verlustausgleich im Folgejahr
Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass nicht zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos verbrauchte Einlagen in späteren Wirtschaftsjahren bei Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos ausgleichsfähig bleiben. Die Verwaltung hatte die bisherigen Urteile durch Nichtanwendungserlass nicht berücksichtigt. Der BFH folgt den Argumenten des dem Revisionsverfahren beigetretenen BMF nicht. Vielmehr führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens. Dies hat dann zur Folge, dass abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens ausgleichsfähig sind, selbst wenn hierdurch erneut ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Der BFH erachtet die hiergegen vom BMF erhobenen Bedenken nicht für durchgreifend und sieht deshalb auch keine Veranlassung, die Rechtsfrage dem Großen Senat vorzulegen. Sinn und Zweck der Grundregel des § 15a EStG ist der Verlustausgleich entsprechend der am Bilanzstichtag geleisteten Einlagen. Zwar fließt der zunächst unverbrauchte Posten nicht in die gesonderte Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit ein, was die Handhabung komplizierter macht. Nur deswegen kann es aber nicht zum Wegfall von Verlustverrechnungspotenzial kommen. Auch der Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung erfordert eine Nebenrechnung. Darin ist ebenfalls außerhalb des Feststellungsverfahrens die Höhe des Haftungsumfangs festzuhalten und auf die in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren geleisteten Einlagen fortzuschreiben.
Fundstellen:
BFH 26.6.07, IV R 28/06, DStR 07, 1620; 14.10.03, VIII R 32/01, BStBl II 04, 359
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